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§ 62 SchulG - Zusammensetzung der Schulkonferenz

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Die Schulkonferenz ist im Rahmen ihrer Aufgaben das oberste Beschlussgremium der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz aus.

(2) Die Schulkonferenz setzt sich nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen aus einer jeweils gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler zusammen. Dabei ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sind.

(3) An Schulen in Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten besteht die Schulkonferenz aus den Lehrkräften und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, wenn eine Schülervertretung nach § 81 vorhanden ist. Beauftragte von Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten können auf Vorschlag des Schulträgers an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Die Schulkonferenz besteht an Schulen

  1. 1.
    mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je acht,
  2. 2.
    mit 301 bis 700 Schülerinnen und Schülern aus je zehn,
  3. 3.
    mit 701 bis 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je zwölf,
  4. 4.
    mit über 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je vierzehn

Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Entspricht die Zahl der Lehrkräfte an der Schule der Zahl nach Satz 1 oder liegt sie darunter, sind die Lehrkräfte Mitglieder der Schulkonferenz. Nach deren Zahl richtet sich auch die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Maßgebend für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz für zwei Schuljahre ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach Schuljahresbeginn. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des sozialpädagogischen, des technischen Personals, der Beschäftigten nach § 34 Abs. 6 sowie der Verwaltungskräfte sind Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme.

(5) Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe sieben erreicht haben. Eine Lehrkraft, die an mehreren Schulen tätig ist, kann Mitglied mehrerer Schulkonferenzen sein.

(6) An Schulen ohne Schülervertretung entfallen die Sitze der Schülerinnen und Schüler, an Schulen ohne Elternvertretung die der Eltern. Sind in einer Schule mehrere Schularten organisatorisch verbunden, sollen die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Schularten nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schularten angemessen vertreten sein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter verteilt nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung die Sitze angemessen auf die einzelnen Schularten.

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist kraft Amtes Mitglied der Schulkonferenz und führt deren Geschäfte. Im Falle der Verhinderung gilt dies für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden, soweit nicht alle Lehrkräfte Mitglieder sind, für die Dauer von zwei Schuljahren von den Lehrkräften gewählt. Die Mitgliedschaft in der Schulkonferenz erlischt am Ende der Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft geführt hat.

(8) Zu den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, Schülerinnen und Schüler gehören kraft Amtes die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und, sofern vorhanden, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler werden von dem obersten Beschlussorgan der Schülervertretung für die Dauer eines Schuljahres gewählt; das Statut der Schülervertretung kann eine Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler vorsehen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn kein Kind der Vertreterin oder des Vertreters der Eltern die Schule mehr besucht oder die Vertreterin oder der Vertreter der Schülerinnen und Schüler die Schule verlässt.

(9) Für die Mitglieder können für den Fall der Verhinderung Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.

(10) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer haben in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht. Vertreterinnen und Vertreter des Personalrats können zur Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden.

(11) Der Schulträger ist vorab über die Sitzungen der Schulkonferenz zu unterrichten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen beratend teilnehmen. Sie oder er hat in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht.