§ 81 SchulG - Schülervertretung in der Schule
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Die Schülervertretung in der Schule besteht aus der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher und an den weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie an Förderzentren ab der Jahrgangsstufe 5 zudem aus der Klassensprecherversammlung und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher. In Klassen in Justizvollzugsanstalten können nur Klassensprecherinnen und Klassensprecher gewählt werden; ihre Tätigkeit beschränkt sich auf den Bereich der Klasse.
(2) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen die Klassensprecherin oder den Klassensprecher aus ihrer Mitte. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, Fragen der Schülervertretung mit der Klasse zu erörtern. Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, wählen die Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe für je 15 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Klassensprecherversammlung.
(3) An den weiterführenden allgemein bildenden Schulen und den Förderzentren ab der Jahrgangsstufe 5 werden Klassensprecherversammlungen gebildet. Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an der Schule inklusiv beschult werden, können aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme für die Klassensprecherversammlung wählen; die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt die betroffenen Schülerinnen und Schüler im Falle einer Interessenbekundung zu einer Wahlversammlung ein. Durch Statut (§ 84 Absatz 11) kann vorgesehen werden, dass der Klassensprecherversammlung über die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und die Vertreterin oder den Vertreter inklusiv beschulter Schülerinnen und Schüler in der Schule hinaus weitere Schülerinnen und Schüler angehören und Schülerversammlungen einberufen werden können. Die Klassensprecherversammlung kann aus ihrer Mitte einen Vorstand wählen. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 sollen altersangemessen auch in einem Zusammenwirken an schulischen Angelegenheiten beteiligt werden.
(4) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher wird von den Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 gewählt; im Statut (§ 84 Absatz 11) kann die Wahl durch die Klassensprecherversammlung vorgesehen werden. Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher von Schulen eines Schulträgers können eine Arbeitsgemeinschaft bilden.