§ 295 SGB V - Abrechnung ärztlicher Leistungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Die an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet,

  1. 1.
    in den Abrechnungsunterlagen für die kassen- und vertragsärztlichen Leistungen die von ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung, bei zahnärztlicher Behandlung auch mit Zahnbezug, aufzuzeichnen,
  2. 2.
    in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die kassen- und vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer sowie die Krankenversichertennummer des Patienten anzugeben.

(2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen, auf Verlangen auf Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern, für jedes Quartal die für die kassen- und vertragsärztliche Versorgung erforderlichen Angaben zu der nach § 85 Abs. 2 vereinbarten Berechnung der Vergütung.

(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren als Bestandteil der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 das Nähere über

  1. 1.
    Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die kassen- und vertragsärztlichen Leistungen,
  2. 2.
    Form und Inhalt der im Rahmen der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke,
  3. 3.
    die Erfüllung der Pflichten der Kassen- und Vertragsärzte nach Absatz 1,
  4. 4.
    die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände,
  5. 5.
    Einzelheiten des Datenträgeraustausches und der gegenseitigen Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296, 297 und 299.

(4) Bei Einführung der Krankenversichertenkarte (§ 291) ist in den Verträgen nach Absatz 3 auch das Nähere über die Abrechnung ärztlicher Leistungen auf Überweisungsscheinen zu regeln.

(5) Die Vertragspartner nach Absatz 3 können vorsehen, daß die an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermitteln dürfen. Zu diesem Zweck haben die Vertragspartner das Nähere über die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem solchen Abrechnungsverfahren, die Vorkehrungen zur Sicherung vor fehlerhafter oder unzulässiger Datenverarbeitung und vor unzulässiger Offenbarung sowie die Form der Abrechnung zu regeln. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können in den Satzungen ergänzende Regelungen treffen.