Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets
(Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
- Amtliche Abkürzung
- AAÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 826-30-2
Vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) (2)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Geltungsbereich | 1 |
Grundsätze der Überführung | 2 |
Versicherter Personenkreis | 3 |
Überführung in die Rentenversicherung | 4 |
Pflichtbeitragszeiten | 5 |
Zweiter Abschnitt | |
Art der Überführung in die Rentenversicherung | 6 |
Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts | 7 |
Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten | 8 |
Auszahlung von Versorgungsleistungen | 9 |
Dritter Abschnitt | |
Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen | 10 |
Anpassung von Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung | 11 |
Zuschuß zur Krankenversicherung | 12 |
Einstellung von Leistungen | 13 |
Übergangsregelungen | 14 |
Erstattung von Aufwendungen | 15 |
Verordnungsermächtigung | 16 |
Sozialgerichtsverfahren | 17 |
Bußgeldvorschriften | 18 |
Anlagen | |
Zusatzversorgungssysteme | Anlage 1 |
Sonderversorgungssysteme | Anlage 2 |
Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 1 | Anlage 3 |
Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 2 | Anlage 4 |
Mindestgrenze nach § 6 Abs. 2 | Anlage 5 |
Jahreshöchstverdienst nach § 7 | Anlage 6 |
(weggefallen) | Anlage 7 |
(weggefallen) | Anlage 8 |
Artikel 3 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606)
Nach Artikel 6 des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) gilt:
"Bestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine Rente, der Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, für die als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist diese Rente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs- und Anwärtschaftsüberführungsgesetzes nicht erreichte. Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der Versorgungsträger teilt dem für die Neufeststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung die Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst berücksichtigt werden. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Satz 3 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Die Rente ist auf Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen, wenn für sie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zu berücksichtigen sind. Die Sätze 2 bis 5 sind anzuwenden."
"Bestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine Rente, der Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, für die als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist diese Rente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs- und Anwärtschaftsüberführungsgesetzes nicht erreichte. Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der Versorgungsträger teilt dem für die Neufeststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung die Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst berücksichtigt werden. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Satz 3 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Die Rente ist auf Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen, wenn für sie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zu berücksichtigen sind. Die Sätze 2 bis 5 sind anzuwenden."