Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets
(Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Amtliche Abkürzung
AAÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
826-30-2

Vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Geltungsbereich1
Grundsätze der Überführung2
Versicherter Personenkreis3
Überführung in die Rentenversicherung4
Pflichtbeitragszeiten5
Zweiter Abschnitt
Art der Überführung in die Rentenversicherung6
Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts7
Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten8
Auszahlung von Versorgungsleistungen9
Dritter Abschnitt
Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen10
Anpassung von Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung11
Zuschuß zur Krankenversicherung12
Einstellung von Leistungen13
Übergangsregelungen14
Erstattung von Aufwendungen15
Verordnungsermächtigung16
Sozialgerichtsverfahren17
Bußgeldvorschriften18
Anlagen
ZusatzversorgungssystemeAnlage 1
SonderversorgungssystemeAnlage 2
Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 1Anlage 3
Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 2Anlage 4
Mindestgrenze nach § 6 Abs. 2Anlage 5
Jahreshöchstverdienst nach § 7Anlage 6
(weggefallen)Anlage 7
(weggefallen)Anlage 8

(1) Red. Anm.:

Artikel 3 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606)

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 6 des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) gilt:
"Bestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine Rente, der Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, für die als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist diese Rente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs- und Anwärtschaftsüberführungsgesetzes nicht erreichte. Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der Versorgungsträger teilt dem für die Neufeststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung die Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst berücksichtigt werden. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Satz 3 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Die Rente ist auf Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen, wenn für sie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zu berücksichtigen sind. Die Sätze 2 bis 5 sind anzuwenden."