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  • ab 05.09.2002 (aktuelle Fassung)

§ 9 BremBodSchG - Dauerbeobachtungsflächen

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Amtliche Abkürzung
BremBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2129-g-1

Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit von Böden beobachten. Dazu können aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes Dauerbeobachtungsflächen eingerichtet und betreut werden. Die Dauerbeobachtungsflächen sind in Abständen von mehreren Jahren auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. Neben den Angaben zur Bodenbeschaffenheit werden in Bezug auf die Dauerbeobachtungsflächen Lage, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse festgehalten.