Art. 102 HessFGG - Mindestdauer der Versteigerung. Anhören des Antragstellers über den Zuschlag
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in dem für alle zu versteigernden Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll solange fortgesetzt werden bis trotz Aufforderung kein Gebot mehr abgegeben wird.
(2) Das letzte Gebot soll mittels dreimaligen Aufrufs verkündet und der Antragsteller über den Zuschlag gehört werden.