§ 18 LStrG - Kreuzungen und Einmündungen
Bibliographie
- Titel
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Amtliche Abkürzung
- LStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Über den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Straßen verschiedener Baulastträger wird durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
(2) Kreuzungen sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen.
(3) Einmündungen öffentlicher Straßen in andere stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.