§ 208 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter ist dienstunfähig (§ 54 Abs. 1), wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß sie oder er ihre oder seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch die oder den nach den §§ 55 und 56 zuständige Dienstvorgesetzte oder zuständigen Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer anderen beamteten Ärztin oder eines anderen beamteten Arztes festgestellt. § 54 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.