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§ 27 BremHG - Studentische Hilfskräfte

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Studentische Hilfskräfte haben neben dem Studium die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen oder Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, zu zugleich der eigenen Ausbildung dienen sollen.

(2) Als studentische Hilfskraft soll nur beschäftigt werden, wer die Zwischenprüfung oder die Diplomvorprüfung bestanden hat.