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§ 11 KiStRG - Mitwirkung der Finanzämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Amtliche Abkürzung
KiStRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

(1) Auf Antrag der Landeskirchen oder Diözesen sind die Festsetzung und Erhebung ihrer staatlich genehmigten Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 hinsichtlich der Steuerpflichtigen, bei denen Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer festzusetzen und zu erheben ist, durch das Finanzministerium den Finanzämtern zu übertragen; das Gleiche gilt für die Durchführung des Kirchensteuer-Jahresausgleichs, sofern der Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt und der Kirchensteuer-Jahresausgleich mit ihm verbunden wird. Die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer und die Durchführung des Kirchensteuer-Jahresausgleichs setzen voraus, dass der Kirchensteuersatz, der Mindestbetrag, der Höchstbetrag und die Grundsätze für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einheitlich sind. Die einzelnen Kirchensteuerbeträge sind auf den Cent nach unten abzurunden. Für die in § 2 Abs. 10 bezeichneten Landeskirchen und Diözesen kann die für die staatliche Genehmigung nach § 2 Abs. 9 zuständige Stelle Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.

(2) Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der Landesregierung und den Landeskirchen und Diözesen vereinbart.

(3) Hat das Finanzamt die Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer festzusetzen und zu erheben und ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer, so hat es die Kirchensteuerfestsetzung von Amts wegen zu berichtigen. § 6 bleibt unberührt.

(4) Über Stundung, Niederschlagung, Erlass und Erstattung der Kirchensteuer entscheiden die Landeskirchen oder Diözesen. Wird die Maßstabsteuer ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder erstattet oder wird die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt, so ist das Finanzamt berechtigt, die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu treffen; das Gleiche gilt, wenn die Kirchensteuer nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns) oder des Vermögens erhoben wird.

(5) Die Zuständigkeit der Landeskirchen oder Diözesen zur Entscheidung über Rechtsbehelfe (§ 10 Abs. 2) bleibt unberührt.

(6) Die Festsetzung und Erhebung der staatlich genehmigten Landes- (Diözesan-) Kirchensteuer (§ 2 Abs. 2) der anderen Religionsgemeinschaften können durch das Finanzministerium den Finanzämtern übertragen werden; das Gleiche gilt für die Durchführung des Kirchensteuer-Jahresausgleichs, sofern der Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt und der Kirchensteuer-Jahresausgleich mit ihm verbunden wird. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.