§ 6 BauPAVO NRW - Überwachungspflichtige Tätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BauPAVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 überwacht werden:
- 1.
der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
- 2.
das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3),
- 3.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
- 4.
der Einbau von Verpressankern,
- 5.
die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
- 6.
das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m2.
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken. Für die Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 gelten bis zum 31. Dezember 2020 die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018 als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018.