§ 126 HmbHG - Organisation unterhalb der zentralen Ebene
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die in den Hochschulen bestehenden Selbstverwaltungseinheiten, sonstigen Organisationsgliederungen und Organe unterhalb der zentralen Ebene sowie deren Zuständigkeiten werden durch das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) In der Grundordnung wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem eine neue Selbstverwaltungsstruktur nach § 90 die bestehenden Selbstverwaltungseinheiten ersetzt. Noch laufende Amtsperioden der bei In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes unterhalb der zentralen Ebene bestehenden Selbstverwaltungsorgane enden mit dem Beginn der Amtszeit der in der Grundordnung vorgesehenen Organe; enden die Amtsperioden solcher Selbstverwaltungsorgane vor dem Beginn der Amtszeit der in der Grundordnung vorgesehenen Organe, können für die verbleibende Zeit Wahlen nach den bei In-Kraft-Treten des Hochschlulmodernisierungsgesetzes geltenden Bestimmungen durchgeführt werden.