§ 45 HmbSG - Aufrücken, Versetzung, Wiederholung, Kurseinstufung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihr oder sein durch Zeugnis ausgewiesener Leistungsstand allein oder im Zusammenhang mit besonderen Umständen die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Hat eine Schülerin oder ein Schüler zweimal in der gleichen Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen das Ziel der Klasse nicht erreicht, muss sie oder er in der Regel die von ihm besuchte Schulform verlassen. Das gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, die nach § 39 Absatz 1 schulpflichtig sind. Die Entscheidung trifft die Zeugniskonferenz auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(2) In integrierten Gesamtschulen rücken Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Für andere Schulen, Jahrgangs- und Schulstufen, deren Unterrichtsorganisation oder deren pädagogische Zielsetzung es erfordert, kann vorgesehen werden, dass Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe aufrücken.
(3) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, sind die Schülerinnen und Schüler in den Kurs einzustufen, in dem auf Grund ihrer bisherigen Leistungen und deren Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist. Änderungen der Einstufung (Umstufungen) sollen grundsätzlich zu Beginn eines Schulhalbjahres erfolgen.
(4) Die nähere Ausgestaltung der Versetzung, der Wiederholung, des Aufrückens sowie der Einstufung und der Umstufung erfolgt durch Rechtsverordnung.