§ 45 HmbSG - Aufrücken, Übergänge, Kurseinstufung, individuelle Förderung, Wiederholung und Versetzung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Zwischen den Jahrgangsstufen 1 bis 10 rücken die Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ihrer Schulform auf. Die Fortsetzung eines schulischen Bildungsgangs in der Sekundarstufe II kann von einer Versetzung, dem erfolgreichen Besuch eines Probehalbjahres oder von einer Höchstaufenthaltsdauer im Bildungsgang abhängig gemacht werden. In der Primarschule entscheidet die Zeugniskonferenz über die Berechtigung zum Übergang in die weiterführende Schulform und deren Zeitpunkt.
(2) Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler nicht die in den Rahmenplänen festgelegten Leistungsanforderungen in einem oder mehreren Fächern bzw. Lernbereichen, schließen Schule und Schülerin beziehungsweise Schüler unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten eine Lern- und Fördervereinbarung ab, in der die gegenseitigen Pflichten, insbesondere individuelle Fördermaßnahmen neben der regulären Unterrichtsteilnahme, vereinbart werden. Auf Antrag kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus besonderem Grund auch eine Jahrgangsstufe wiederholt werden, wenn so eine bessere Förderung der Leistungsentwicklung und der sozialen Integration der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist.
(3) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, sind die Schülerinnen und Schüler in den Kurs einzustufen, in dem auf Grund ihrer bisherigen Leistungen und deren Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist. Änderungen der Einstufung (Umstufungen) sollen grundsätzlich zu Beginn eines Schulhalbjahres erfolgen.
(4) Die nähere Ausgestaltung der Versetzung, der Wiederholung, des Aufrückens sowie der Einstufung und der Umstufung erfolgt durch Rechtsverordnung.