§ 14 ThürWaldGForstnutzungsrechte
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund privater Rechte zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.
(3) Forstnutzungsrechte können auf Antrag des Verpflichteten gegen eine angemessene Entschädigung in Geld abgelöst werden.