§ 14 ThürWaldG - Forstnutzungsrechte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die aufgrund privater Rechte zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.
(3) Forstnutzungsrechte können auf Antrag des Verpflichteten gegen eine angemessene Entschädigung in Geld abgelöst werden.