§ 23e EZulV - Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
- Amtliche Abkürzung
- EZulV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage) in Höhe von 360 Deutschen Mark monatlich.
(2) Soldaten, die nicht in einer Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheit als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch
- 1.im Besitz des gültigen Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines sind und
- 2.zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 90 Deutschen Mark monatlich.