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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
(Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

Vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2794) (1)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Erstes Kapitel
Kreis der versicherten Personen
Erster Abschnitt
Umfang der Versicherungspflicht1, 2
Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Erster Unterabschnitt
Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes3 - 5
Zweiter Unterabschnitt
Pflicht zur Krankenversicherung für Berufsanfänger6
Dritter Unterabschnitt
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag7
Zweites Kapitel
Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse8
Drittes Kapitel
Kündigungsrecht9
Viertes Kapitel
Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt
Grundsatz10
Zweiter Abschnitt
Beitragsanteile des Versicherten
Erster Unterabschnitt
Bestimmungsgrößen11 - 13
Zweiter Unterabschnitt
Gutschrift14
Dritter Unterabschnitt
Melde- und Beitragsverfahren15 - 20
Vierter Unterabschnitt
Erstattungen21, 22
Dritter Abschnitt
Künstlersozialabgabe23
Erster Unterabschnitt
Personenkreis24
Zweiter Unterabschnitt
Bestimmungsgrößen25, 26
Dritter Unterabschnitt
Melde- und Abgabeverfahren27 - 32
Vierter Unterabschnitt
Erstattungen33
Vierter Abschnitt
Zuschuß des Bundes34
Fünftes Kapitel
Überwachung35
Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften36
Zweiter Teil
Durchführung der Künstlersozialversicherung37 - 48
Dritter Teil
Änderung von Gesetzen
Änderung der Reichsversicherungsordnung49
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes50
Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung51
Vierter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften52 - 61

(1) Red. Anm.:

Zur Gültigkeit im Land Berlin siehe Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2794):
"Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin."