§ 5 GflPestV - Schutzkleidung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- GflPestV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-54-3
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstattung trägt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.