§ 103 LWG - Betretungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Soweit es die Vorbereitung eines Unternehmens erfordert, für das ein Zwangsrecht nachgesucht werden kann, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der nach § 104 zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. § 73 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.