§ 742 BGB - Gleiche Anteile
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.