Art. 17 MitglStRegG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
- Redaktionelle Abkürzung
- MitglStRegG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1-F
(1) Wird ein Mitglied der Staatsregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Ein Unfall aus Anlass einer durch politische Rücksichten veranlassten Teilnahme an Veranstaltungen gilt im Zweifel als Dienstunfall.
(2) Die Unfallfürsorge besteht
- 1.in einem Heilverfahren für den Verletzten,
- 2.in einem Unfallruhegehalt, wenn das Mitglied der Staatsregierung infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis deswegen durch Rücktritt oder Entlassung endet,
- 3.in einer Unfall-Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Staatsregierung infolge des Dienstunfalls verstorben ist,
- 4.in einer einmaligen Unfallentschädigung.