§ 31 StrWG - Baubeschränkung bei geplanten Straßen
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
Bei geplanten öffentlichen Straßen gelten die Beschränkungen des § 29 Abs. 1 bis 4 und des § 30 Abs. 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren vom Beginn der Auslegung der Pläne oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen nach § 140 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, oder, falls ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wird, vom Beginn der Bauausführung an. Von gesetzlich zustehenden Möglichkeiten, eine Baugenehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu verweigern, soll Gebrauch gemacht werden. Satz 1 gilt nicht für genehmigte Bauvorhaben während der Geltungsdauer der Baugenehmigung.