§ 24 KomWG - Wahlergebnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich.
(2) Das Wahlergebnis für das Wahlgebiet und die Wahlkreise ist vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde danach unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist gegen die Wahl Einspruch erhoben werden kann, in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist.