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  • ab 27.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 46 StVollzG NRW - Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) 
Amtliche Abkürzung
StVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Erkrankte Gefangene können in ein Justizvollzugskrankenhaus überstellt oder in eine für die medizinische Behandlung und Betreuung besser geeignete Anstalt verlegt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Unterbringung und Betreuung pflegebedürftiger Gefangener und Gefangener mit körperlichen Behinderungen.

(2) Können Krankheiten von Gefangenen in einer Anstalt oder in einem Justizvollzugskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, Gefangene rechtzeitig in ein Justizvollzugskrankenhaus zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.