§ 157 SGB V - Errichtung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, eine Innungskrankenkasse errichten.

(2) Eine Innungskrankenkasse darf nur errichtet werden, wenn

  1. 1.
    in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Handwerksinnung regelmäßig mindestens vierhundertfünfzig Versicherungspflichtige beschäftigt werden,
  2. 2.
    ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist und
  3. 3.
    sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener Ortskrankenkassen nicht gefährdet.