§ 34 ALVO - Ausgleichsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
(1) Wird ein Defizit festgestellt, kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangen, dass sie oder er nach eigener Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
(2) Erfüllt die Berufsqualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen Kriterien, die in den gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind, werden keine Ausgleichsmaßnahmen gefordert.
(3) Abweichend von Absatz 1 und § 31 ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Dienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, nur anzuerkennen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.