§ 11 BbgKVerf - Begriffsbestimmung (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.