§ 3 LRKG M-V - Anspruch auf Reisekostenvergütung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-4
(1) Der Berechtigte hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gezahlt, als die Aufwendungen des Berechtigten und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.
(3) Zuwendungen, die dem Berechtigten von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.
(4) Für Dienstreisen im Rahmen einer auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit hat der Berechtigte nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu zahlen hat; diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird.
(6) Der Berechtigte kann auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten.