Art. 50 LStVG - Geltungsdauer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Amtliche Abkürzung
- LStVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-I
(1) Bewehrte Verordnungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, frühestens jedoch der auf die Bekanntmachung folgende Tag. Eine nach Art. 51 Abs. 3 bekanntgemachte Verordnung tritt, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Notbekanntmachung in Kraft.
(2) Eine bewehrte Verordnung soll ihre Geltungsdauer festsetzen, jedoch in keinem Fall auf mehr als zwanzig Jahre. Setzt sie keine oder eine längere Geltungsdauer fest, so gilt sie zwanzig Jahre, sofern sie nicht aus einem anderen Grund vorher außer Kraft tritt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Berechnung von Fristen gelten entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Rechtsvorschriften, die auf Bundesrecht, dem Bayerischen Naturschutzgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz beruhen.