Art. 52 LStVG - Hinweis auf die Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Amtliche Abkürzung
- LStVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-I
Die Gemeinden haben auf die Bekanntmachung ihrer Verordnungen und von Verordnungen des Landkreises oder Landratsamts, die im Gemeindegebiet gelten, in ortsüblicher Art hinzuweisen, sofern die Verordnungen nicht in einem Amtsblatt amtlich bekannt gemacht werden.