Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
In der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 842)(1)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | 1-14 |
Zweiter Abschnitt | |
Richtervertretungen | |
Erster Titel | |
Allgemeines | 15-19a |
Zweiter Titel | |
Richterrat | 20-31 |
Dritter Titel | |
Präsidialrat | 32-45 |
Dritter Abschnitt | |
Richterwahlausschuss | 46-61 |
Vierter Abschnitt | |
Richterdienstgerichte | |
Erster Titel | |
Errichtung und Zuständigkeit | 62-65 |
Zweiter Titel | |
Besetzung | 66-71 |
Dritter Titel | |
Disziplinarverfahren | 72-78 |
Vierter Titel | |
Versetzungs- und Prüfungsverfahren | 79-86 |
Fünfter Titel | |
Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld | 86a |
Fünfter Abschnitt | |
Staatsanwälte | |
Erster Titel | |
Allgemeine Vorschriften | 87 |
Zweiter Titel | |
Vertretung der Staatsanwälte | 88-89 |
Dritter Titel | |
Staatsanwaltswahlausschuss | 89a-89d |
Vierter Titel | |
Disziplinarverfahren und Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld | 90-94a |
Fünfter Titel | |
Laufbahnrechtliche Bestimmungen | 94b |
Sechster Abschnitt | |
Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst (Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe) | 95-98a |
Siebenter Abschnitt | |
Schlussvorschriften | 99-102 |
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 842):
"Übergangsbestimmungen
§ 1
Erstmalige Bildung der Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte und des Landerichter- und -staatsanwaltsrats
(1) Die Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte werden erstmals bis zum 30. September 2016, der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 nach den Bestimmungen des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes gebildet.
(2) Die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Vertretungsgremien endet mit den erstmaligen regelmäßigen Wahlen nach Artikel 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes.
§ 2
Regelmäßige Wahlen und Amtszeit der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Richter- und Staatsanwaltsräte, der Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte sowie des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats nach dem Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals einheitlich im Jahr 2019 statt. Die regelmäßigen Wahlen der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats nach dem Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals einheitlich im Jahr 2017 statt. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Richter- und Staatsanwaltsvertretungen endet mit den Wahlen nach Absatz 1."
"Übergangsbestimmungen
§ 1
Erstmalige Bildung der Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte und des Landerichter- und -staatsanwaltsrats
(1) Die Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte werden erstmals bis zum 30. September 2016, der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 nach den Bestimmungen des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes gebildet.
(2) Die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Vertretungsgremien endet mit den erstmaligen regelmäßigen Wahlen nach Artikel 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes.
§ 2
Regelmäßige Wahlen und Amtszeit der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Richter- und Staatsanwaltsräte, der Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte sowie des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats nach dem Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals einheitlich im Jahr 2019 statt. Die regelmäßigen Wahlen der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats nach dem Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals einheitlich im Jahr 2017 statt. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Richter- und Staatsanwaltsvertretungen endet mit den Wahlen nach Absatz 1."