Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

In der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 842)(1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften1-14
Zweiter Abschnitt
Richtervertretungen
Erster Titel
Allgemeines15-19a
Zweiter Titel
Richterrat20-31
Dritter Titel
Präsidialrat32-45
Dritter Abschnitt
Richterwahlausschuss46-61
Vierter Abschnitt
Richterdienstgerichte
Erster Titel
Errichtung und Zuständigkeit62-65
Zweiter Titel
Besetzung66-71
Dritter Titel
Disziplinarverfahren72-78
Vierter Titel
Versetzungs- und Prüfungsverfahren79-86
Fünfter Titel
Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld86a
Fünfter Abschnitt
Staatsanwälte
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften87
Zweiter Titel
Vertretung der Staatsanwälte88-89
Dritter Titel
Staatsanwaltswahlausschuss89a-89d
Vierter Titel
Disziplinarverfahren und Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld90-94a
Fünfter Titel
Laufbahnrechtliche Bestimmungen94b
Sechster Abschnitt
Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst (Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe)95-98a
Siebenter Abschnitt
Schlussvorschriften99-102

(1) Amtl. Anm.:

Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 842):

"Übergangsbestimmungen

§ 1
Erstmalige Bildung der Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte und des Landerichter- und -staatsanwaltsrats
(1) Die Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte werden erstmals bis zum 30. September 2016, der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 nach den Bestimmungen des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes gebildet.
(2) Die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Vertretungsgremien endet mit den erstmaligen regelmäßigen Wahlen nach Artikel 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes.

§ 2
Regelmäßige Wahlen und Amtszeit der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Richter- und Staatsanwaltsräte, der Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte sowie des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats nach dem Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals einheitlich im Jahr 2019 statt. Die regelmäßigen Wahlen der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats nach dem Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals einheitlich im Jahr 2017 statt. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Richter- und Staatsanwaltsvertretungen endet mit den Wahlen nach Absatz 1."