Landesrichtergesetz (LRiG)
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010 3
In der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 579) (1)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | 1-14 |
Zweiter Abschnitt | |
Richtervertretungen | |
Erster Titel | |
Allgemeines | 15-19 |
Zweiter Titel | |
Richterrat | 20-31 |
Dritter Titel | |
Präsidialrat | 32-45 |
Dritter Abschnitt | |
Richterwahlausschuss | 46-61 |
Vierter Abschnitt | |
Richterdienstgerichte | |
Erster Titel | |
Errichtung und Zuständigkeit | 62-65 |
Zweiter Titel | |
Besetzung | 66-71 |
Dritter Titel | |
Disziplinarverfahren | 72-78 |
Vierter Titel | |
Versetzungs- und Prüfungsverfahren | 79-86 |
Fünfter Abschnitt | |
Staatsanwälte | |
Erster Titel | |
Dienstliche Beurteilung | 87 |
Zweiter Titel | |
Vertretung der Staatsanwälte | 88-89 |
Dritter Titel | |
Disziplinarverfahren | 90-94 |
Sechster Abschnitt | |
Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst (Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe) | 95-98 |
Siebenter Abschnitt | |
Schlussvorschriften | 99-102 |
Nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 579) gelten folgende Übergangsvorschriften:
"(1) Legt das Justizministerium nach Artikel 1 Nr. 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes Beurteilungsstichtage fest, kann es zugleich bestimmen, dass für die Übergangszeit bis zum jeweiligen Beurteilungsstichtag keine Regelbeurteilungen nach dem bisherigen Beurteilungsrhythmus mehr zu erstellen sind.
(2) Die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses richtet sich bis zum Beginn der nächsten Wahlperiode des Landtags nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Vorschriften. Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses endet zu diesem Zeitpunkt. Sie verlängert sich bis zu diesem Zeitpunkt, wenn ihr reguläres Ende in den in Satz 1 bestimmten Zeitraum fallen würde.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Richterdienstgerichte, die bis zum 1. November 2006 ihr Amt angetreten haben, wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert."
"(1) Legt das Justizministerium nach Artikel 1 Nr. 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes Beurteilungsstichtage fest, kann es zugleich bestimmen, dass für die Übergangszeit bis zum jeweiligen Beurteilungsstichtag keine Regelbeurteilungen nach dem bisherigen Beurteilungsrhythmus mehr zu erstellen sind.
(2) Die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses richtet sich bis zum Beginn der nächsten Wahlperiode des Landtags nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Vorschriften. Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses endet zu diesem Zeitpunkt. Sie verlängert sich bis zu diesem Zeitpunkt, wenn ihr reguläres Ende in den in Satz 1 bestimmten Zeitraum fallen würde.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Richterdienstgerichte, die bis zum 1. November 2006 ihr Amt angetreten haben, wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert."