Landesrichtergesetz (LRiG)

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

In der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 579) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften1-14
Zweiter Abschnitt
Richtervertretungen
Erster Titel
Allgemeines15-19
Zweiter Titel
Richterrat20-31
Dritter Titel
Präsidialrat32-45
Dritter Abschnitt
Richterwahlausschuss46-61
Vierter Abschnitt
Richterdienstgerichte
Erster Titel
Errichtung und Zuständigkeit62-65
Zweiter Titel
Besetzung66-71
Dritter Titel
Disziplinarverfahren72-78
Vierter Titel
Versetzungs- und Prüfungsverfahren79-86
Fünfter Abschnitt
Staatsanwälte
Erster Titel
Dienstliche Beurteilung87
Zweiter Titel
Vertretung der Staatsanwälte88-89
Dritter Titel
Disziplinarverfahren90-94
Sechster Abschnitt
Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst (Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe)95-98
Siebenter Abschnitt
Schlussvorschriften99-102

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 579) gelten folgende Übergangsvorschriften:
"(1) Legt das Justizministerium nach Artikel 1 Nr. 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes Beurteilungsstichtage fest, kann es zugleich bestimmen, dass für die Übergangszeit bis zum jeweiligen Beurteilungsstichtag keine Regelbeurteilungen nach dem bisherigen Beurteilungsrhythmus mehr zu erstellen sind.
(2) Die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses richtet sich bis zum Beginn der nächsten Wahlperiode des Landtags nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Vorschriften. Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses endet zu diesem Zeitpunkt. Sie verlängert sich bis zu diesem Zeitpunkt, wenn ihr reguläres Ende in den in Satz 1 bestimmten Zeitraum fallen würde.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Richterdienstgerichte, die bis zum 1. November 2006 ihr Amt angetreten haben, wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert."