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  • ab 21.10.1994 (außer Kraft)

§ 1 UmlageVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung - UmlageVO)
Amtliche Abkürzung
UmlageVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2124

(1) Die Träger von Fachseminaren für Altenpflege, die Erstattungsansprüche gemäß § 7 Abs. 1 und 2 AltPflG geltend machen wollen, teilen dem Landschaftsverband, in dessen Bezirk sich das Fachseminar befindet, jeweils bis zum 30. September für das Folgejahr quartalsmäßig aufgegliedert mit:

  1. 1.
    die Zahl der zu erwartenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer, denen sie eine erstattungsfähige Vergütung zahlen werden,
  2. 2.
    die Höhe der zu zahlenden und erstattungsfähigen Vergütung einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

Auf Verlangen des Landschaftsverbandes haben sie die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen. Die Kosten der Auszahlung der Vergütung werden mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 1,4 v.H. der auszuzahlenden Vergütungen vom Landschaftsverband in die erstattungsfähigen Kosten einbezogen.

(2) Auf jeweils rechtzeitige, vorherige, schriftliche Anforderung der Träger der Fachseminare zahlen die Landschaftsverbände zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober Abschläge auf die zu erwartende Jahreserstattung.

(3) Die Träger der Fachseminare haben die endgültige Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die endgültigen Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und zum Nachweis geeignete Unterlagen für das abgelaufene Kalenderjahr den Landschaftsverbänden bis zum 1. März des folgenden Jahres vorzulegen. Die Landschaftsverbände sind berechtigt, weitere Nachweise zu fordern. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit dem nächsten Abschlag verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind mit dem nächstfälligen Abschlag vorzunehmen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2006 durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290). Zur weiteren Anwendung s. § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290).