§ 38 SächsWaldG - Beratung und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 650-1
(1) Die Forstbehörde leistet beim Naturschutz, bei der Landschaftspflege und der Erstellung von Erholungseinrichtungen, soweit sie nicht selbst zuständig ist, den zuständigen Behörden, Landkreisen, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen Amtshilfe; bei der Durchführung solcher Maßnahmen außerhalb des Waldes gewährt die Forstbehörde technische Unterstützung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz.
(2) Die technische Unterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Durchführung von Pflegemaßnahmen in der offenen Landschaft,
- 2.Schutz der wild wachsenden Pflanzen und der frei lebenden Tiere,
- 3.Schaffung und Pflege von Erholungsgebieten sowie Erholungseinrichtungen,
- 4.Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung von Eingriffen in die Landschaft oder von Landschaftsschäden.