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§ 38 SächsWaldG - Beratung und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

(1) Die Forstbehörde leistet beim Naturschutz, bei der Landschaftspflege und der Erstellung von Erholungseinrichtungen, soweit sie nicht selbst zuständig ist, den zuständigen Behörden, Landkreisen, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen Amtshilfe; bei der Durchführung solcher Maßnahmen außerhalb des Waldes gewährt die Forstbehörde technische Unterstützung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz.

(2) Die technische Unterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Durchführung von Pflegemaßnahmen in der offenen Landschaft,
  2. 2.
    Schutz der wild wachsenden Pflanzen und der frei lebenden Tiere,
  3. 3.
    Schaffung und Pflege von Erholungsgebieten sowie Erholungseinrichtungen,
  4. 4.
    Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung von Eingriffen in die Landschaft oder von Landschaftsschäden.