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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 219 FamFG - Beteiligte

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

Zu beteiligen sind

  1. 1.

    die Ehegatten,

  2. 2.

    die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,

  3. 3.

    die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

  4. 4.

    die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.