§ 219 FamFG - Beteiligte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Amtliche Abkürzung
- FamFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-24
Zu beteiligen sind
- 1.
die Ehegatten,
- 2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.