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  • ab 01.01.1970 (aktuelle Fassung)

§ 28 HGrG - Personalwirtschaftliche Grundsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Amtliche Abkürzung
HGrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-14

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.