§ 3 BeamtdiszZustVO MKULNV - Versetzung, Abordnung, Zuweisung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MKULNV - BeamtdiszZustVO MKULNV)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtdiszZustVO MKULNV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Für Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 und Beamtinnen und Beamte, die eine der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Funktionsstellen bekleiden, wird die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn gemäß §§ 14, 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, vom Ministerium abgegeben. Die Versetzung oder Abordnung dieser Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes nimmt das Ministerium vor.
(2) Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes.