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§ 3 NWappG - Befugnisse der Staatskanzlei

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Amtliche Abkürzung
NWappG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11410

1Die Staatskanzlei trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen. 2Die Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes finden ergänzende Anwendung.