§ 20 LFischG M-V - Fischwechsel und Fischwege (1)
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Vorrichtungen sind so zu errichten, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen ein Gewässer höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperren. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Wer in einem Gewässer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich behindern, errichtet oder erheblich verändert, hat auf seine Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) anzulegen, zu unterhalten und ganzjährig offen und betriebsfähig zu. halten. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Sperre nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind oder die Maßnahme der Renaturierung dient.
"a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "kann die obere Fischereibehörde" durch die Wörter "können die Kreise" ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "kann die obere Fischereibehörde" durch die Wörter "können die Kreise" ersetzt."
Bezüglich des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) siehe folgende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318):
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06, LVerfG 10/06, LVerfG 11/06, LVerfG 12/06, LVerfG 13/06, LVerfG 14/06, LVerfG 15/06, LVerfG 16/06, LVerfG 17/06 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1.
Die §§ 72 bis 77 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) sind mit Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar.
2.
Wegen der Unvereinbarkeit der Vorschriften über die Kreisgebietsreform mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) im Übrigen gegenstandslos, mit Ausnahme der folgenden Vorschriften:
a)
Artikel 1 Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
§§ 59 bis 67; § 68 Absatz 2; 69 bis 71;
§§ 89 Absatz 1 und 2; 90 Absätze 1, 2 und 4;
§ 93 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1; Absatz 5 Sätze 1 und 2; Absatz 6 Sätze 1 und 2; Absätze 7 und 8;
§ 99 Absatz 1;
§ 101;
b)
Artikel 5 Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
Nummer 2 Buchstaben b und c, jeweils die letzten Satzteile; Nummer 4;
c)
Artikel 20 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes:
Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc;
Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb;
d)
Artikel 21 Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
Nummer 1 Buchstaben a und b; Nummern 2 bis 4; Nummern 6 bis 22;
Nummer 23 Buchstabe b; Nummer 24 Buchstabe b; Nummer 28 Buchstabe b bis Nummer 30; Nummer 36;
e)
Artikel 23 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes:
Nummer 1 Buchstaben a, c und d;
Nummern 3 bis 7;
Nummern 12, 14, 19, 21 und 22;
f)
Artikel 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften:
Absatz 1, soweit er sich auf unter a) bis e) genannte Vorschriften bezieht;
Absätze 2 und 3.