§ 20 LFischG M-V - Fischwechsel und Fischwege
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Vorrichtungen sind so zu errichten, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen ein Gewässer höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperren. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Wer in einem Gewässer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich behindern, errichtet oder erheblich verändert, hat auf seine Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) anzulegen, zu unterhalten und ganzjährig offen und betriebsfähig zu. halten. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Sperre nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind oder die Maßnahme der Renaturierung dient.