Anlage 1 GO LT - Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages Brandenburg
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
I.
Die Abgeordneten haben zur Aufnahme in das Handbuch des Landtages (siehe § 4 Abs. 2) Folgendes anzugeben:
- 1.
Die gegenwärtig ausgeübten Berufe bzw. Tätigkeiten, und zwar
- a)
unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. Dienststellung,
- b)
selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
- c)
freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
- d)
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen.
- 2.
Früher ausgeübte Berufe, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind.
- 3.
Vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate der Gebietskörperschaften.
- 4.
Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene.
II.
Die Abgeordneten haben dem Präsidenten anzuzeigen:
- 1.
Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen.
- 2.
Zuwendungen, die sie für ihre politische Tätigkeit als Landtagsabgeordnete erhalten haben. Die Abgeordneten haben über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen.
III.
Wirkt ein Abgeordneter in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er selbst oder ein anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat er diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen, soweit sie sich nicht aus den Angaben im Handbuch ergibt.
IV..
Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.
V.
In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten oder dem Vizepräsidenten sich über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.
VI.
Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so haben der Präsident und der Vizepräsident den Sachverhalt aufzuklären und den betroffenen Abgeordneten anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Präsident gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Fraktion, der der betreffende Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit.