§ 2 LPlanungsG - Landesentwicklungsgrundsätze, zentrale Orte, regionale Planungsräume
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPlanungsG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Grundsätze zur Entwicklung des Landes, die die Landesplanung neben den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes zu beachten hat, werden durch ein besonderes Gesetz (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) festgelegt.
(2) In diesem Gesetz werden auch die Kriterien zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne bestimmt. Ferner werden in diesem Gesetz die regionalen Planungsräume abgegrenzt.