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§ 28 FuAG - Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Amtliche Abkürzung
FuAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-14

(1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.

(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn

  1. 1.

    die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht unter Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 1 bis 4 angebracht wurde,

  2. 2.

    die Kennnummer der notifizierten Stelle im Fall des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 5 angebracht wurde,

  3. 3.

    die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,

  4. 4.

    die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,

  5. 5.

    die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1 und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen oder falsch oder unvollständig sind,

  6. 6.

    die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden,

  7. 7.

    die Anforderungen des § 6 an die Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind oder

  8. 8.

    eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10, 12 oder 13 nicht erfüllt ist.

(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.