§ 45 RettDG LSA - Haftung des Leistungserbringers
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2154.9
(1) Der Leistungserbringer haftet für durch ihn oder seine Bediensteten oder Beauftragten verschuldete Schäden gegenüber dem Geschädigten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn dem Land Sachsen-Anhalt oder dem Träger des Rettungsdienstes ein Schaden dadurch entstanden ist, dass der Leistungserbringer, seine Bediensteten oder Beauftragten fahrlässig oder vorsätzlich ihnen obliegende Pflichten verletzt haben.