§ 42 LWaldG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Verordnungen, durch die Wald zu Erholungswald erklärt worden ist, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Gleichzeitig erlöschen alle Ansprüche auf Entschädigung sowie auf sonstige Zahlungen, Zuschüsse oder Erstattungen, die auf Grund der Erklärung zu Erholungswald entstanden und noch nicht geltend gemacht worden sind. Für die entsprechend den Bedürfnissen des Erholungsverkehrs geschaffenen und erhaltungswürdigen Wege, Bänke, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen bleiben die Gemeinden unterhaltspflichtig, soweit die Unterhaltung nicht freiwillig von Dritten übernommen wurde.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Betreuungsverhältnisse gelten als privatrechtliche Betreuungsverhältnisse nach Maßgabe des § 26 fort.