Versionsverlauf


  • ab 05.06.1998 (aktuelle Fassung)

§ 6 KWahlG - Bekanntmachung über die Einteilung der Wahlbezirke

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des Wählgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekannt zu geben; vereinfachte Bekanntmachung genügt.