§ 6 KWahlG - Bekanntmachung über die Einteilung der Wahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KWahlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des Wählgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekannt zu geben; vereinfachte Bekanntmachung genügt.