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§ 92 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 60 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,

  1. a)
    dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder
  2. b)
    dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.