§ 51 StrG - Verwaltung der Kreisstraßen
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
- Amtliche Abkürzung
- StrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 9100 1
(1) Soweit die Straßenbaulast für die Kreisstraßen den Landkreisen obliegt, bestimmen sie über die Straßenplanung sowie über die Bereitstellung und Bewirtschaftung der für den Bau und die Unterhaltung der Kreisstraßen erforderlichen Mittel. Die Landkreise können Bauentwürfe für Kreisstraßen durch private Ingenieure erstellen lassen. Die technische Verwaltung der Kreisstraßen wird von den Straßenbauämtern ausgeübt.
(2) Die Kosten für die technische Verwaltung nach Absatz 1 Satz 3 trägt das Land. Für die zur Unterhaltung dieser Straßen erforderlichen Straßenwärter und deren Hilfskräfte gilt § 46 der Landkreisordnung. In dringenden Fällen, insbesondere zur Beseitigung von Notständen, kann das Straßenbauamt vorübergehend staatliche Arbeitskräfte gegen Kostenersatz zur Verfügung stellen oder auf Rechnung des Landkreises vorübergehend Arbeiter einstellen. Wenn eine Zustimmung des Landkreises hierzu nicht eingeholt werden kann, ist der Landkreis unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der technischen Verwaltung nach Absatz 1 Satz 3 näher zu bestimmen; es kann dabei Vorschriften über das Zusammenwirken der für die technische Verwaltung zuständigen Behörde mit der sonst zuständigen Straßenbaubehörde erlassen. Die für die technische Verwaltung zuständige Behörde nimmt in dem durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmten Umfang die Aufgaben der Straßenbaubehörde wahr.