Art. 8 AufnG - Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 26-5-A
(1) Der Staat erstattet den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen im Sinn von Art. 1 und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - für Personen im Sinn von Art. 7 erbrachten Leistungen. Auf Antrag sind angemessene Vorschüsse zu leisten.
(2) Die Staatsregierung kann Einzelheiten zum Verfahren der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium übertragen, das vor Erlass der Rechtsverordnung das Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat herstellt.
(3) Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.